AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle vertraglichen Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und/oder unsere Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringen.

 

§ 1 Allgemeines

01. Licht- & Bühnentechnik - Veranstaltungstechnik, geschäftsansässig „Vor dem Hainberg 48, OT-Unterwirbach, 07318 Saalfeld/Saale“ (nachfolgend LB-TEC genannt) ist ein Full-Service-Anbieter für Veranstaltungstechnik und Bühnenbau.

02. LB-TEC bietet ihre Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen an. LB-TEC ist jederzeit berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einschließlich aller Anlagen zu ändern und/oder zu ergänzen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist in den Geschäftsräumen von LB-TEC einsehbar sowie im Internet unter https://www.lb-tec.de/dateien/LB-TEC_AGB.pdf frei abrufbar.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Mitwirkungspflicht

01. Angebote von LB-TEC sind stets unverbindlich und freibleibend. Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung von LB-TEC zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen/Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch LB-TEC wirksam.

02. Die von LB-TEC geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich aus dem geschlossenen Projektvertrag sowie den ergänzenden Bestimmungen dieser Bedingungen.

03. Etwaige Änderungen, die sich als technisch notwendig erweisen oder im Sinne eines reibungslosen Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auftraggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

04. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen umgehend nach Vertragsschluss und/oder auf Anforderung von LB-TEC zur Verfügung zu stellen.

05. Der Auftraggeber trägt alleinig dafür Sorge, dass der Ort, an dem die Leistung von LB-TEC geschuldet wird, geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, LB-TEC über etwaige Gefahren, Risiken und/oder Besonderheiten am Erfüllungsort vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren.

06. Der Auftraggeber hat für die termingemäße Entgegennahme einer Dry-Hire-Anlieferung durch LB-TEC oder eines von ihr beauftragten Transportunternehmens Sorge zu tragen.

07. Der Auftraggeber ist grundsätzlich, soweit nicht anders schriftlich mit ihm vereinbart, für die Einhaltung aller Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen gem. § 8 ArbSchG verantwortlich.

08. Der Auftraggeber hat für die erforderliche Baufreiheit und für den ungehinderten Zugang von Mitarbeitern und Beauftragten von LB-TEC zu Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen an Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen, für den Aufbau von Messeständen, Bühnen- und Dekorationsbauten sowie für die Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik und für Bühnenproben Sorge zu tragen.

09. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Wohnsitz- und Geschäftssitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens unverzüglich ggü. LB-TEC anzuzeigen.

10. Sollten unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung und/oder den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung erheblich verändern, so wird der Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angepasst.

11. LB-TEC schuldet Ihre Leistung nicht persönlich und ist jederzeit berechtigt einen Dritten ihrer Wahl mit der Erfüllung zu beauftragen.

 

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

01. Alle Präsentationen, Projektskizzen, Konzepte, Berechnungen, Pläne, technischen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumentationen, Designs, usw., die LB-TEC dem Auftraggeber im Zuge der Geschäftsanbahnung und/oder nach Abschluss eines Vertrages zugänglich macht, sind urheberechtlich geschützt, selbst wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne ausdrückliche Einwilligung/Zustimmung von LB-TEC dürfen diese Unterlagen weder im Original, noch durch Reproduktion verändert, genutzt oder vervielfältigt werden. Eine Mehrfachnutzung (z. B. für eine andere Veranstaltung) begründet einen erneuten Vergütungsanspruch von LB-TEC und bedarf der vorherigen Einwilligung.

02. Dem Auftraggeber wird von LB-TEC ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches die einmalige Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck beinhaltet. Sollte der Umfang nicht eindeutig geklärt worden sein, ergibt er sich aus den Umständen der Auftragserteilung. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung aller offenen Rechnungen auf den Auftraggeber über.

03. An Entwürfen räumt LB-TEC generell kein Nutzungsrecht ein. Die dem Auftraggeber von LB-TEC überlassenen Entwürfe sind nach Auswahl der finalen Version von diesem unverzüglich unbrauchbar zu machen.

04. Der Auftraggeber versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Verwertungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch eine vertragliche Verwendung durch LB-TEC keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Er versichert ferner, dass die vertraglich auf LB-TEC zu übertragenden Rechte nicht an Dritte übertragen und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden und bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die zu erbringenden Leistungen behindern könnten.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

01. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der/die vereinbarte Preis/Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, handelt es sich, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, um Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Umsatzsteuer.

02. Angaben in den Preislisten von LB-TEC stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die seitens von LB-TEC zuvor nicht angekündigt werden muss.

03. Maßgebend sind die von LB-TEC in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Abschluss des Vertrages noch nicht einbezogen werden konnten oder LB-TEC bis dahin noch nicht bekannt waren, werden vonLB-TEC gesondert nach der jeweils aktuell gültigen Preisliste berechnet und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Angebrochene Stunden werden auf jeweils eine volle Stunde aufgerundet.

04. LB-TEC ist berechtigt bei Abschluss des Vertrages und/oder Entgegennahme der Mietsache Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises vom Auftraggeber zu verlangen.

05. Mietpreisangaben von LB-TEC verstehen sich grundsätzlich ab Lager. Etwaig vereinbarte Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Beim Versendungskauf versteht sich der vereinbarte Kaufpreis zzgl. anfallender Fracht-, Verpackungs- sowie Versicherungskosten. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hin von LB-TEC abgeschlossen.

06. Rechnungen von LB-TEC sind, soweit nicht anders vereinbart, spesenfrei und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug vom Auftraggeber zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei LB-TEC maßgeblich.

07. Ratenzahlungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung von LB-TEC akzeptiert.

08. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber von LB-TEC entgegengenommen. Sie gelten erst nach ihrer vorbehaltslosen Einlösung als Zahlung, wobei Diskont- und Einzugsspesen zu Lasten des Auftraggebers gehen.

09. Reise- und Übernachtungskosten sind LB-TEC gesondert zu vergüten, soweit diese nicht im Rahmen einer vereinbarten Anlieferung erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Inlandsflüge in der Economy-Class, Flüge innerhalb Europas und Interkontinental-Flüge in der Business Class. Bahnreisen erfolgen in der 2. Klasse. Für Fahrten mit dem Pkw werden die gesetzlichen Kilometerpauschalen zugrunde gelegt.

10. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist die fällige Vergütung von LB-TEC bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung des fälligen Rechnungsbetrages Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich LB-TEC vor.

11. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden ausschließlich vom Auftraggeber geschuldet.

12. Wird die Durchführung einer Leistung aus Gründen vereitelt, die weder der Auftraggeber noch LB-TEC zu vertreten haben, so behält LB-TEC ihren Anspruch auf die bereits fällig gewordene Vergütungsanteile.

 

§ 5 Kündigung, Rücktritt, Stornierung, Verjährung

01. LB-TEC ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn die Mietsachen von ihm vertragswidrig verwendet wird.

02. Kündigungen/Stornierungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei LB-TEC maßgeblich.

03. Stornierungsbedingungen: Tritt der Kunde, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, so kann LB-TEC Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert fordern. Die Stornierungssätze lauten wie folgt:

– bis 30 Tage vor Mietbeginn = 40 % vom Auftragswert

– bis 14 Tage vor Mietbeginn = 50 % vom Auftragswert

– bis 8 Tage vor Mietbeginn = 60 % vom Auftragswert

– ab 7. Tag bis Mietbeginn = 100 % vom Auftragswert

04. LB-TEC ist berechtigt, ihre Leistung einzustellen bzw. auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet oder Personen oder Material bei der Erfüllung des Auftrages gefährdet sind. Hierzu zählt z.B. eine nicht der VStättV entsprechende Raumsituation oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen oder eine Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Material durch Veranstaltungsgäste oder sonstige Dritte.

05. Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht LB-TEC ein Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung ggü. dem Auftraggeber zu, solange sich dieser im Zahlungsverzug befindet.

06. Im Falle eines Verstoßes gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht sowie bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gem. Punkt 4 und 5 behält LB-TEC Ihren vollständigen Vergütungsanspruch ggü. dem Auftraggeber. Die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zu der bereits vereinbarten Vergütung von LB-TEC berechnet.

07. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab erfolgter Abnahme bzw. Vollendung gem. § 646 BGB. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei einer Haftung für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung von LB-TEC sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von LB-TEC.

 

§ 6 Vermietung

01. LB-TEC überlässt dem Auftraggeber nur technisch einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Auftraggeber bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Mietsache auf den Auftraggeber über.

02. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, ist LB-TEC berechtigt dem Auftraggeber eine technisch gleichwertige Mietsache auszuhändigen.

03. Die Mietsache ist unverzüglich nach Übergabe an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich ggü. LB-TEC zu rügen. Verborgene Mängel sind LB-TEC unverzüglich nach Feststellung durch den Auftraggeber anzuzeigen. Auf Verlangen ist der beanstandete Mietgegenstand frachtfrei an LB-TEC zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versandweges von LB-TEC erstattet. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Mietgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

04. Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an und solange sich die Mietsache im Besitz des Auftraggebers befindet, haftet dieser für alle am und durch den Mietgegenstand entstehende Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel an der Mietsache zurückzuführen, die schon vor Gefahrübergang angelegt waren.

05. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Mietsache bei LB-TEC abzuholen und nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer geordnet und in demselben Zustand, wie er sie zuvor übernommen hat, dort wieder zurückzugeben.

06. Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Sind Beginn und Ende der Mietzeit nicht eindeutig angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber und endet mit der Rückgabe bei LB-TEC, wobei die Rückgabe während der üblichen Geschäftszeiten von LB-TEC zu erfolgen hat.

07. Bei einem Verstoß gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht hat der Auftraggeber verschuldensunabhängig sämtliche Kosten des Annahmeverzuges zu tragen.

08. Kommt der Auftraggeber mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er LB-TEC unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen. Wird der vertraglich vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, hat der Auftraggeber sämtliche aus dem Rückgabeverzug resultierende Kosten zu tragen. Insbesondere gilt eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreises bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an LB-TEC als vereinbart.

09. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich LB-TEC ausdrücklich vor. Dem Kunden bleibt aber der Nachweis vorbehalten, dass LB-TEC kein oder nur ein geringerer Schaden durch die verspätete Rückgabe entstanden ist.

10. Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die geltenden Sicherheitsrichtlinien wie Unfallverhütungsvorschriften. Diese hat der Auftraggeber durch den Einsatz von fachkundigem Personal sicherzustellen.

11. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen und haftet verschuldensunabhängig für Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall und/oder Stromunterbrechungen.

12. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietsache auf seine Kosten verpflichtet. LB-TEC ist hierzu während der Mietzeit zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

13. Bei Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung oder Verlust/Diebstahl haftet der Auftraggeber während der Dauer der Überlassung verschuldensunabhängig bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache. Dies gilt auch für verlorengegangene/beschädigte Verschleißteile (z.B. Glühlampen, Brenner, usw.). Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine ausreichende Versicherung ggü. LB-TEC nachzuweisen.

14. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind Leuchtmittel und Verschleiß.

15. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von LB-TEC den Mietgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

16. Eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache durch den Auftraggeber an einen Dritten sowie die Verbringung und Nutzung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ohne schriftliche Genehmigung von LB-TEC ausdrücklich untersagt.

 

§ 7 Verkauf

01. Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit schriftlich von LB-TEC bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager von LB-TEC oder der Distribution verlassen hat oder die Bereitschaft zur Versendung von LB-TEC angezeigt wurde.

02. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt ausschließlich LB-TEC die Wahl des Transportmittels ohne Rücksicht auf den günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.

03. Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen usw. verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Kann die Ware aus diesem Grund nicht von LB-TEC oder ihrem Distributor beschafft/versendet werden, hat LB-TEC die Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einseitig einen neuen Liefertermin zu bestimmen.

04. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er LB-TEC eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

05. Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich LB-TEC das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich LB-TEC das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

06. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen/erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen zu lassen und auf Anforderung ggü. LB-TEC nachzuweisen.

07. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware sowie jede Beschädigungen oder Verlust der Ware umgehend ggü. LB-TEC anzuzeigen.

08. LB-TEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.

09. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB und wird die Ware von ihm weiterveräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des ihm ggü. dem Dritten zustehenden Rechnungsbetrages an LB-TEC ab. LB-TEC nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber wird zugleich mit der Titulierung der Forderung ermächtigt. LB-TEC behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ggü. dem Dritten geltend zu machen, sofern der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung ggü. LB-TEC in Verzug gerät.

10. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuware zwei Jahre beträgt, Ersatzansprüche bei Mängeln an gebrauchter Ware verjähren binnen eines Jahres.

11. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB obliegt LB-TEC die Wahl, ob sie im Zuge der Gewährleistung nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht ggü. LB-TEC zu. Der Auftraggeber muss den Mangel binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich ggü. LB-TEC zur Anzeige bringen, andernfalls ist er von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war verdeckt und bei Übergabe/Erhalt der Ware nicht erkennbar. Offenbart sich ein Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt, muss dieser ebenfalls binnen einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich ggü. LB-TEC angezeigt werden. Dem Auftraggeber obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung der Ware, bei gebrauchter Ware – mit Ausnahme von § 444 BGB – erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung von LB-TEC. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, weitergehende vertragliche Beschaffenheitsangaben werden von LB-TEC nicht abgegeben.

12. Die Wertminderung im Rahmen der Gewährleistung wird bei einer Nutzungsdauer, die vom Erhalt der Ware beim Kunden und nach Wareneingang bei LB-TEC, gestaffelt. Daraus ergeben sich folgende Staffelpreise:

 

- bei einer Nutzungsdauer von 1 - 3 Monaten entspricht dies 10% des Verkaufswertes,

- bei einer Nutzungsdauer von 3 - 6 Monaten entspricht dies 20% des Verkaufswertes,

- bei einer Nutzungsdauer von 6 - 12 Monaten entspricht dies 30% des Verkaufswertes,

- bei einer Nutzungsdauer von 12 - 24 Monaten entspricht dies 50% des Verkaufswertes.

 

13. Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie


LB-TEC
Volker Schmidt
Vor dem Hainberg 48
OT Unterwirbach
07318 Saalfeld/Saale
Fax: 036741-47468
info@LB-TEC.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular auch von unserer Webseite als *.PDF herunterladen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

Ausschluss- bzw. Erlöschens Gründe

 

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

- zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (Bsp.: Case Bau, Zubehör, Ersatzteile, Fluide, Zuschnitte wie etwa Kabel-Meterware), sowie

- alle in § 312b Abs. 3 BGB genannten Artikel.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen

- zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

- zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

- zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

§ 8 Haftung von LB-TEC

01. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet LB-TEC gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung von LB-TEC auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden, maximal jedoch auf Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden ggü. LB-TEC nachzuweisen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung von LB-TEC wegen des Fehlens einer von ihr zugesicherten Eigenschaft. Im Übrigen ist eine Haftung von LB-TEC ausgeschlossen.

02. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn er LB-TEC eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LB-TEC oder eines ihrer Vertreters zurückzuführen ist.

03. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von LB-TEC liegen und die die Leistung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Blockade, Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze oder des Transportwesens, hat LB-TEC auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. LB-TEC ist sodann berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus ein Recht auf Schadensersatz ggü. LB-TEC erwächst.

04. Die Regelungen erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

05. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß des Auftraggebers gegen die unter § 2 Nr. 4. und 8. normierte Mitwirkungspflicht zurückzuführen sind, haftet LB-TEC nicht und behält darüber hinaus ihren vollständigen vertraglichen Vergütungsanspruch ohne Abzug.

06. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet LB-TEC nur, wenn sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten von LB-TEC verursacht wurden.

07. Vertragliche und/oder gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur ggü. LB-TEC zu, wenn diese auf einer vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von LB-TEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische und vorhersehbare Schäden haftet LB-TEC weiter, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.

08. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, dieLB-TEC zurechenbar sind.

09. Sollte LB-TEC die Lieferung unmöglich sein, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, LB-TEC hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von dieser Regelung unberührt.

10. LB-TEC haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die von Veranstaltungsbesuchern verursacht wurden.

11. Der Auftraggeber stellt LB-TEC von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, wenn LB-TEC nur auf ausdrückliche Weisung und Wunsch des Auftraggebers gehandelt und zuvor auf die Risiken einer Projektmaßnahme hingewiesen hat.

12. Bei Bedienungspersonal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglücke oder ähnlich unverschuldet Ereignisse an der Dienstausübung gehindert sind. Bei einem solchen Personalmangel wird LB-TEC von der im Auftrag enthaltenen Leistung frei und haftet nicht für dadurch entstehende Schäden.

 

§ 9 Sonstiges

01. Die Vertragspartner sichern sich im Rahmen der Zusammenarbeit Vertraulichkeit zu!

02. Die Vertragspartner verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarte Vergütung zu erteilen!

03. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Leistungen von LB-TEC zugänglich werdenden Informationen, die eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von LB-TEC erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Art und Weise zu verwenden/verwerten.

04. LB-TEC wird vom Auftraggeber mit Vertragsschluss unwiderruflich ermächtigt, die durch sie ausgeführten Dienstleistungen auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video-, Film- und EDV-Aufnahmen sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches, soweit sittliche Gesichtspunkte oder Persönlichkeitsrechte Dritter einer solchen Verbreitung nicht entgegenstehen. Soweit vom Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen, wird LB-TEC zugleich das Recht eingeräumt, die erbrachten Leistungen auf ihrer Website und ihren Werbemitteln unter Nennung des Kundennamens als Referenz abzubilden.

05. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von LB-TEC im Sinne des BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

06. Verstößt der Auftraggeber gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er LB-TEC eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behält sich LB-TEC vor.

07. Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version ausschlaggebend.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

01. Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von LB-TEC übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

02. Eine Aufrechnung und/oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Auftraggeber sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

03. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien vielmehr durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

04. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist Rudolstadt.

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