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Allgemeine     Geschäftsbedingungen(AGB)der           Firma


               Licht-       Bühnentechnik               Unterwirbach
                          &

               Stand: 03.09.2024

               § 5 Kündigung, Rücktritt, Stornierung, Verjährung
               01. LB-TEC ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
                  wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche
                  Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung
                  mangels Masse abgelehnt wurde. Als wichtiger Grund gelten auch, dass der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug ist,
                  wesentliche vertragliche Mitwirkungspflichten verletzt hat oder wenn die Mietsachen von ihm vertragswidrig verwendet
                  wird.
               02. Kündigungen/Stornierungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Stornierung
                  ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei LB-TEC maßgeblich.
               03. Stornierungsbedingungen: Tritt der Kunde, ungeachtet des Grundes, vom Mietvertrag zurück, so kann LB-TEC
                  Stornierungskosten abhängig vom Auftragswert fordern.
                  Die Stornierungssätze lauten wie folgt:

                           – bis 30 Tage vor Mietbeginn = 40 % vom Auftragswert
                           – bis 14 Tage vor Mietbeginn = 50 % vom Auftragswert
                           – bis 8 Tage vor Mietbeginn = 60 % vom Auftragswert
                           – ab 7. Tag bis Mietbeginn = 100 % vom Auftragswert

               04. LB-TEC ist berechtigt, ihre Leistung einzustellen bzw. auszusetzen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet
                  oder Personen oder Material bei der Erfüllung des Auftrages gefährdet sind. Hierzu zählt z.B. eine nicht der VStättV
                  entsprechende Raumsituation oder Bühne, ein unzureichender Witterungsschutz bei Open-Air-Veranstaltungen oder eine
                  Gefährdung von Personen oder Beschädigung von Material durch Veranstaltungsgäste oder sonstige Dritte.
               05. Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht LB-TEC ein Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete
                  Leistung ggü. dem Auftraggeber zu, solange sich dieser im Zahlungsverzug befindet.
               06. Im Falle eines Verstoßes gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht sowie bei Ausübung eines
                  Zurückbehaltungsrechtes gem. Punkt 4 und 5 behält LB-TEC Ihren vollständigen Vergütungsanspruch ggü. dem Auftraggeber.
                  Die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zu der bereits vereinbarten
                  Vergütung von LB-TEC berechnet.
               07. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab erfolgter Abnahme bzw. Vollendung gem. § 646
                  BGB. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie
                  z. B. bei einer Haftung für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, durch vorsätzliche oder
                  fahrlässige Pflichtverletzung von LB-TEC sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
                  Pflichtverletzung von LB-TEC.

               § 6 Vermietung
               01. LB-TEC überlässt dem Auftraggeber nur technisch einwandfreie Mietsachen nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Auftraggeber
                  bestätigt bei Übernahme den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Mietsache
                  auf den Auftraggeber über.
               02. Soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart, ist LB-TEC berechtigt dem Auftraggeber eine technisch gleichwertige
                  Mietsache auszuhändigen.
               03. Die Mietsache ist unverzüglich nach Übergabe an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
                  untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich ggü. LB-TEC zu rügen. Verborgene Mängel sind LB-TEC unverzüglich nach
                  Feststellung durch den Auftraggeber anzuzeigen. Auf Verlangen ist der beanstandete Mietgegenstand frachtfrei an LB-TEC
                  zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge werden die Kosten des günstigsten Versandweges von LB-TEC erstattet. Dies
                  gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Mietgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
                  bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
               04. Vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an und solange sich die Mietsache im Besitz des Auftraggebers befindet, haftet dieser
                  für alle am und durch den Mietgegenstand entstehende Schäden, es sei denn, die Schäden sind auf Mängel an der Mietsache
                  zurückzuführen, die schon vor Gefahrübergang angelegt waren.

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