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Allgemeine     Geschäftsbedingungen(AGB)der           Firma

                          &
               Licht-       Bühnentechnik               Unterwirbach

               Stand: 03.09.2024

               05. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Mietsache bei LB-TEC abzuholen und nach Ablauf der
                  vereinbarten Mietdauer geordnet und in demselben Zustand, wie er sie zuvor übernommen hat, dort wieder zurückzugeben.
               06. Die Mietzeit beginnt und endet zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten. Sind Beginn und Ende der Mietzeit nicht
                  eindeutig angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Auftraggeber und endet mit der
                  Rückgabe bei LB-TEC, wobei die Rückgabe während der üblichen Geschäftszeiten von LB-TEC zu erfolgen hat.
               07. Bei einem Verstoß gegen die unter § 2 Punkt 6 normierte Mitwirkungspflicht hat der Auftraggeber verschuldensunabhängig
                  sämtliche Kosten des Annahmeverzuges zu tragen.
               08. Kommt der Auftraggeber mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, hat er LB-TEC unverzüglich über die voraussichtliche
                  Dauer der Verspätung in Kenntnis zu setzen. Wird der vertraglich vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde
                  überschritten, hat der Auftraggeber sämtliche aus dem Rückgabeverzug resultierende Kosten zu tragen. Insbesondere gilt
                  eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen Mietpreises bis zur tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an LB-TEC als
                  vereinbart.
               09. Die Geltendmachung weiterer Schäden behält sich LB-TEC ausdrücklich vor. Dem Kunden bleibt aber der Nachweis
                  vorbehalten, dass LB-TEC kein oder nur ein geringerer Schaden durch die verspätete Rückgabe entstanden ist.
               10. Der Auftraggeber hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und alle für die Nutzung maßgeblichen technischen
                  Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die geltenden Sicherheitsrichtlinien wie
                  Unfallverhütungsvorschriften. Diese hat der Auftraggeber durch den Einsatz von fachkundigem Personal sicherzustellen.
               11. Der Auftraggeber hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen und haftet verschuldensunabhängig für
                  Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall und/oder Stromunterbrechungen.
               12. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietsache auf seine Kosten verpflichtet. LB-TEC ist hierzu während der Mietzeit
                  zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
               13. Bei Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung/Bedienung oder Verlust/Diebstahl haftet der Auftraggeber während
                  der Dauer der Überlassung verschuldensunabhängig bis zur Höhe des Neuwerts der Mietsache. Dies gilt auch für
                  verlorengegangene/beschädigte Verschleißteile (z.B. Glühlampen, Brenner, usw.). Auf Verlangen hat der Auftraggeber eine
                  ausreichende Versicherung ggü. LB-TEC nachzuweisen.
               14. Von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind Leuchtmittel und Verschleiß.
               15. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von LB-TEC den Mietgegenstand ändert oder durch
                  Dritte ändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der
                  Auftraggeber die hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
               16. Eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietsache durch den Auftraggeber an einen Dritten sowie die Verbringung und
                  Nutzung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ohne schriftliche Genehmigung von LB-TEC
                  ausdrücklich untersagt.

               § 7 Verkauf
               01. Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit schriftlich von LB-TEC bestätigt werden. Der vereinbarte Liefertermin
                  gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager von LB-TEC oder der Distribution verlassen hat oder die Bereitschaft zur
                  Versendung von LB-TEC angezeigt wurde.
               02. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt ausschließlich LB-TEC die Wahl des Transportmittels ohne Rücksicht auf den
                  günstigsten Preis oder Liefergeschwindigkeit.
               03. Im Falle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen usw. verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Kann die Ware aus
                  diesem Grund nicht von LB-TEC oder ihrem Distributor beschafft/versendet werden, hat LB-TEC die Wahl entweder vom
                  Vertrag zurückzutreten oder einseitig einen neuen Liefertermin zu bestimmen.
               04. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er LB-TEC eine angemessene Nachfrist von wenigstens
                  vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
               05. Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich LB-TEC das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
                  des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich LB-TEC das Eigentum an der Ware bis zur
                  vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
               06. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sorgsam zu behandeln und alle
                  vorgeschriebenen/erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen zu lassen

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                                  USt-IdNr.:     DE150706528
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